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Böskupp van Börkum

Statuten fuer die freiwillige Feuerwehr Borkum 1903

Borkum

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Die freiwillige Feuerwehr ist ein Verein gesunder und kräftiger Männer, welche die Ehrenpflicht übernommen haben, sich durch regelmäßige Uebungen bei militärischer Disziplin, die Gewandtheit, den Mut und die Ruhe anzueignen, die nötig sind, um bei Feuersgefahr, Wassersnot und außergewöhnlichen Ereignissen möglichst rasch und in zweckmäßiger Weise Hilfe leisten zu können.

Die freiwillige Feuerwehr hat den Zweck, die Errichtung einer Gemeinde- Pflicht- Feuerwehr für die Gemeinde entbehrlich zu machen, übernimmt die Einrichtung der im § 1 der Polizeiverordnung des Herrn Oberpräsidenten zu Hannover vom 27. September 1901 betreffend die Regelung des Feuerlöschwesens, vorgeschriebenen Abteilungen

a. zur Bedienung der Spritzen,

b. zur Ausübung des Steigerdienstes, sowie zum Retten von Menschen, Vieh und Habe,

c. zur Herbeischaffung des Wassers,

d. zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Bewachung der geretteten Sachen und bildet die vorgeschriebene Ortsfeuerwehr (§9 Absatz 1) am Schlusse a. a. D.) Sie stellt sich bei Feuersgefahr beim Verwalter der Feuerpolizei und dessen Vertreter als ausführendes Organ zur Verfügung und zwar für Fälle der nachbarlichen Löschhilfe (§ 6 Abf. 1 §§ 31 u. 33 a. a. D.). Genügt die freiwillige Feuerwehr dem vorhandenen Bedürfnisse nicht, so kann sie durch gemeindeseitig zu bestellende Hülfskräfte aus den zum Feuerlöschdienste Verpflichten, welche jedoch dem Kommando der freiwilligen Feuerwehr unterstellt bleiben, ergänzt werden. (§ 9 Abf. 2 am Schlusse)

Sollte es sich herausstellen, dass besondere örtliche Verhältnisse es geboten erscheinen lassen, die Abteilungsbildung anders zu gestalten oder ganz zu unterlassen, so ist hierzu die Genehmigung des Königl. Regierungs- Präsidenten erforderlich. (§ 1 Abf. 3 a. a. D.) Der Dienst in der freiwilligen Feuerwehr wird durch eine vom Kommando zu beschließende Dienstanweisung geregelt.

 

Jeder unbescholtene, gesunde männliche Bewohner der Gemeinde Borkum im Alter von 18 bis 50 Jahren kann der freiwilligen Feuerwehr als Mitglied beitreten. Anmeldungen sind schriftlich an den Hauptmann (§ 9) zu richten.

Über die Aufnahme entscheidet das Kommando (§ 5) in geheimer Abstimmung durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Personen, welche nicht gesund sind, dürfen, so lange dieser Zustand währt, nicht aufgenommen werden. Das Kommando, wenn es die Aufnahme ablehnt, ist nicht verpflichtet, Gründe für die Ablehnung anzugeben.

Jeder Aufgenommene hat sich zur unentgeltlichen Dienstleistung in der freiwilligen Feuerwehr auf mindestens drei Jahre zu verpflichten. Er wird vom Hauptmann nach erfolgter Aufnahme auf genaue Befolgung der Statuten, welche jedem neu aufgenommenen in einem Exemplar vorher zu behändigen und von ihm zur Unerkennung zu unterzeichnen sind, vor dem Kommando mittelst Handschlags verpflichtet.

Über die Zuteilung des neu Aufgenommenen zu einer Abteilung (§ 3) entscheidet das Kommando, welches auch eine spätere Versetzung desselben in eine andere Abteilung anordnen kann.

Jedem Mitgliede steht der Austritt aus der freiwilligen Feuerwehr nach Ablauf einer dreijährigen Mitgliedschaft nach einer 6 Monate vorher beim Hauptmann einzureichenden schriftlichen Kündigung frei. Ein früherer Austritt kann dem Mitgliede vom Kommando aus Gesundheitsrücksichten gestattet werden.

Wenn ein Mitglied aus der Gemeinde Borkum dauernd verzieht, ist die gewünschte Entlassung vom Kommando zu der beantragten Zeit zu bewilligen. Über den Ausschluss eines Mitgliedes beschließt das Kommando, eventuell die Korbsversammlung (§ 6) auf Antrag des Kommandos. Wenn mindestens zehn Mitglieder den Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes unter Angabe des Grundes schriftlich einreichen, ist das Kommando verpflichtet, über den Antrag abzustimmen. Ausgetretene, Entlassende und Ausgeschlossene verlieren jedes Anrecht an die freiwillige Feuerwehr.

Mitglieder, welche das 50. Lebensjahr überschritten haben, sind falls sie es wünschen, von allen ferneren Dienstleistungen in der freiwilligen Feuerwehr zu entbinden. Ehrenmitglieder werden vom Kommando ernannt. (§ 5 Abf. 2)

Wehrfreund kann jeder werden, der das 40. Lebensjahr überschritten hat, oder dessen körperliche oder sonstige Verhältnisse nicht gestatten, der freiwilligen Feuerwehr als Wehrmann beizutreten. Über die Aufnahme entscheidet das Kommando. Die Wehrfreunde zahlen einen jährlichen Beitrag von mindestens 2 Mark im Voraus. Die Wehrfreunde haben eine beratende, keine beschließende Stimme.

 

Die Einteilung der Mitglieder in die Abteilungen erfolgt durch das Kommando (§ 5). Der Steiger-Abteilung (dem Steigerzuge) dürfen nur solche Mitglieder zugewiesen werden, welche Schwindelfrei und für die Behandlung der Steigergeräte geeignet sind. Die Steigerabteilung hat die Rohrführer zu stellen. Die übrige Mannschaft ist der Spritzenabteilung (den Spritzenzügen) zu überweisen. Für jede Spritze nebst Schlauchwagen ist ein Spritzenzug zu bilden. Die Ordnungsmannschaften rekrutieren sich aus Wehrleuten und Wehrfreunden.

 

An der Spritze der freiwilligen Feuerwehr steht ein Hauptmann, dem ein Stellvertreter (Hauptmann – Unmann) zur Seite gestellt ist. An der Spritze jeder Abteilung steht ein Zugführer, für jede Spritze und Schlauchwagen ist ein Zugführer nebst Stellvertreter erforderlich. Das Musikkorps hat einen Führer. Die Wahl der Führer bedarf der Bestätigung durch die Ortspolizeibehörde.

 

Das Kommando besteht aus dem Hauptmann, dem Stellvertreter desselben, dem Adjutanten, den Zugführern und deren Stellvertretern, dem Oberspritzenmeister, dem Spritzenmeister und deren Stellvertreter, dem Obersteiger und dessen Stellvertreter, dem Leiter des Musikkorps und einer Anzahl Wehrleute, letztere mit der Maßgabe, dass auf je 10 Wehrleute ein Kommando – Mitglied entfällt.

Das Kommando hat das Recht, sowohl das verdiente Mitglieder als auch Nichtmitglieder, welche sich um die freiwillige Feuerwehr oder das freiwillige Feuerwehrwesen überhaupt besonders verdient gemacht haben, auf Vorschlag zu Ehrenmitgliedern des Korps zu ernennen. Ersterer mit der Befugnis, die Uniform tragen zu dürfen. Solche Ehrenmitglieder können nur auf eigenen Wunsch zu den Uebungen und sonstigen Dienstleistungen herangezogen werden. Falls sie auch nicht mehr aktiv sind, haben sie im Korps, dem sie auch ferner angehören, doch Sitz und Stimme.

Der Hauptmann beruft das Kommando zu den Sitzungen nach Bedarf. Am 2. Montag nach jeder Korpsübung und nach jeder Bekämpfung eines Schadenfeuers muss eine Kommando – Sitzung stattfinden.

Wenn mindestens der dritte Teil der Mitglieder des Kommandos unter Angabe der Gründe schriftlich darauf anträgt, ist der Hauptmann verpflichtet, das Kommando innerhalb acht Tagen zu berufen.

Der Oberspritzenmeister hat die Oberaufsicht über das Spritzenhaus und die darin verwahrten Geräte. Die Spritzenmeister haben die spezielle Aufsicht über die ihnen unterstellte Spritze nebst Zubehör und Schläuche; sie führen darüber ein Inventarium sowie ein besonderes Schläuchebuch. Den Spritzenmeistern ist über ihre Dienstobliegenheiten eine Instruktion zu erteilen; sie stehen unter der besonderen Leitung und Aufsicht des Oberspritzenmeisters.

 

Alljährlich im Herbst findet eine außerordentliche Korpsversammlung statt zur Entgegennahme des Berichts des Kommandos über das verflossene Rechnungsjahr und der Rechnung über Einnahmen und Ausgaben während desselben, zur Vornahme der Wahlen (§ 7) sowie zur Beratung und Beschlussfassung über etwa vorliegende Anträge.

Die Berufung erfolgt drei Tage vorher unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung, die jedoch durch Beschluss der Versammlung abgeändert werden kann.

In der Korpsversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Beschlüsse werden nach einfacher Stimmenmehrheit gefasst. (Vergl. jedoch §§ 18 und 19.) Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Für die Korpsversammlungen kann eine von ihr selbst zu beschließende Geschäftsordnung erlassen werden.

Außerordentliche Korpsversammlungen werden nach Bedarf berufen, sie müssen berufen werden, wenn ein Drittel Mitglieder unter Angabe der Verhandlungsgegenstände schriftlich darauf antragen und diese Verhandlungsgegenstände Angelegenheiten der freiwilligen Feuerwehr oder des freiwilligen Feuerwehrwesens überhaupt betreffen. Die Berufung muss dann innerhalb vierzehn Tagen erfolgen.

 

Das Kommando wird in der ordentlichen Korpsversammlung auf drei Jahre erwählt.

Alljährlich scheidet der dritte Teil des Kommandos aus und wird durch Neuwahlen ersetzt: Das erste und das zweite Mal werden die Ausscheidenden durch das Loos bestimmt, vom dritten Jahre ab erfolgt das Ausscheiden nach dem Dienstalter.

Die in der Zwischenzeit, also während der Wahlperiode eingetretenen Vakanzen werden durch die Wahl von Ersatzmännern ergänzt. Die gewählten Ersatzmänner scheiden aus, wenn der Führer, für den sie als Ersatzmann gewählt sind, aus der Führerschaft hätte ausscheiden müssen.

Die Mitglieder sind verpflichtet, eine auf sie fallende Wahl für die Wahlperiode bzw. eine Wahl als Ersatzmann anzunehmen. Wiederwahl ist zulässig, doch kann sie für eine Wahlperiode abgelehnt werden.

Die Wahl des Hauptmannes erfolgt unter Leitung des bisherigen Hauptmanns durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Korpsversammlung sofort zu schließen und eine außerordentliche Korpsversammlung zur alleinigen Vornahme der Wahlen zu berufen. Ergibt sich auch bei der wiederholten Wahl keine Stimmenmehrheit, so ist der Ortspolizeibehörde davon Anzeige zu machen. Diese wird alsdann entscheiden, welches der beiden gewählten Mitglieder als Hauptmann fungieren soll, falls sie nicht etwa beide ablehnt, worauf eine Neuwahl des Hauptmannes unter Weglassung der beiden zuerst gewählten stattzufinden hat.

Nach der Wahl des Hauptmannes bestimmt der neu gewählte Hauptmann seinen Stellvertreter, den Adjutanten und den Oberspritzenmeister.

Wird die Stelle des Hauptmanns während einer Wahlperiode vakant, so beruft der Stellvertreter des Hauptmanns (§ 8) eine außerordentliche Korpsversammlung zur Wahl des Hauptmannes und leitet die Wahl desselben. Der als Ersatzmann gewählte Hauptmann fungiert als solcher nur bis zur nächsten regelmäßigen Neuwahl für den ausgeschiedenen Hauptmann, bzw. bis dessen Bestätigung erfolgt ist.

Die Zugführer und deren Stellvertreter werden unter Leitung des Hauptmanns von den Mitgliedern der betreffenden Züge gewählt.

Die Mitglieder sind bei den Wahlen der Zugführer und deren Stellvertreter nicht an ihre Züge gebunden, doch müssen die Gewählten derselben Abteilung angehören.

Die Wahlen sind mittelst Stimmzettel vorzunehmen. Die Wahlen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung der Ortspolizeibehörde (§6 Absatz 2 der Polizeiverordnung). Bis diese Bestätigung erfolgt ist, bleiben die bisherigen Führer im Amte.

 

Den Hauptmann vertritt in Verhinderungsfällen der Hauptmann – Unmann wenn dieser ebenfalls nicht anwesend ist, der Adjutant u. s. w. der Zugführer des Steigerzuges und in der weiterer Linie die Zugführer der Spritzenzüge nach der Reihenfolge.

 

Der Hauptmann vertritt die freiwillige Feuerwehr nach Innen und Außen. Er beruft, leitet und schließt die Sitzungen des Kommandos und die Korpsversammlungen, zu denen er die Tagesordnung feststellt. Er bestimmt die Art der abzuhaltenden Korps- und Abteilungsübungen, leitet die Ersteren und beaufsichtigt die Letzteren. Er leitet die Tätigkeit des Korps bei Bekämpfung von Schadenfeuern nach den Anordnungen des amtlichen Oberleiters und des technischen Leiters des Löschgeschäfts (Brandmeisters) (§ 3, 19 und 20 der Polizeiverordnung). Falls dem Hauptmanne Funktion des Brandmeisters durch die zuständige Obrigkeit übertragen wird, ist er verpflichtet, diese Funktion zu übernehmen. (Vergl. § 3 Abf. 4 a. a. D. ) Der Hauptmann überwacht die Tätigkeit der Abteilungsführer (Zugführer) und sorgt dafür, daß die Funktionen des Schriftführers, Rechnungsführers, Oberspritzenmeister und Spritzenmeisters von den damit betrauten Mitgliedern vorschriftsmäßig wahrgenommen werden. Er empfängt alle eingehenden Briefe und hat alle von der freiwilligen Feuerwehr ausgehenden Schriftstücke zu zeichnen, bezw. mitzuzeichnen. Er ist verpflichtet, der Ortspolizeibehörde Borkum von jedem Führerwechsel oder erheblicher Verminderung des Mannschaftsbestandes in der freiwilligen Feuerwehr binnen drei Tagen schriftliche Anzeige zu machen.

Der Hauptmann ist befugt, denjenigen Mitgliedern, welche, ohne dazu vom Kommando oder der Korpsversammlung beauftragt zu sein, auswärtige Feuerwehren oder Feuerwehrtage in Uniform mit den persönlichen Ausrüstungen besuchen wollen, hierzu die Erlaubnis zu erteilen. Mehr als zweidrittel der Führer und der Mannschaften einer jeden Abteilung bzw. eines jeden Zuges, darf eine solche Erlaubnis gleichzeitig nicht erteilt werden. Melden sich mehr, so bestimmt der Hauptmann, welche Mitglieder zurückbleiben müssen.

Wenn sich der Hauptmann über Nacht von seinem Wohnorte entfernt, so hat er davon seinen Stellvertreter vorher zu benachrichtigen.

 

Die Führer haben den Uebungen, den Sitzungen des Kommandos und den Korpsversammlungen regelmäßig beizuwohnen, im Verhinderungsfalle aber eine genügende Entschuldigung dem Hauptmann vorher, spätestens am Tage nachher, schriftlich oder mündlich einzureichen. Die Führer sind verpflichtet, wenn sie sich von ihrem Wohnorte über Nacht entfernen wollen, dies dem Hauptmann vorher anzuzeigen.

Der Stellvertreter des Hauptmanns übernimmt die Funktion des Hauptmanns in allen Fällen, wo dieser an der Ausübung seines Dienstes verhindert ist. Bei Bekämpfung von Schadenfeuer kann ihm der Hauptmann ein spezielles Kommando übertragen.

Die Zugführer haben die Tätigkeit ihrer Abteilungen, bezw. der Spritzenzüge zu leiten und die ihnen unterstellte Mannschaft für den Dienst sorgfältig einzuüben, über deren Ausrüstung Kontrolle zu führen, die ihnen zur Benutzung übergebenen Spritzen, Leitern, Lösch- und Rettungsgeräte häufig auf ihre Brauchbarkeit, bzw. Sicherheit zu untersuchen und über etwa gefundene Mängel dem Hauptmann oder Oberspritzenmeister Anzeige zu erstatten. Nach jeder Uebung und jedem bekämpften Schadenfeuer haben sie dem Adjutanten schriftlich oder mündlich Rapport zu erstatten, aus dem die Namen der etwa nicht erschienene und der verspätet erschienenen Mitglieder ihrer Züge ersichtlich sein müssen.

 

Jedes Mitglied ist verpflichtet, nach Kräften zur Erfüllung der Zwecke der freiwilligen Feuerwehr beizutragen, insbesondere den Führern bezw. Vorgesetzten willig Gehorsam zu leisten, in dem außer dem Dienste ein ehrenhaftes männliches Betragen, im Dienste namentlich Nüchternheit, Pünktlichkeit, Ruhe, Ausdauer, Mut und Besonnenheit zu zeigen, bei Uebungen pünktlich, bei entstandenen Schadenfeuern so rasch als möglich zu erscheinen, die Geräte und Ausrüstungsgegenstände sowie die Uniformen möglichst zu schonen uns stets rein zu halten; den angewiesenen Posten dürfen sie ohne Erlaubnis nicht verlassen. Das Amt befreit nicht von den Arbeiten.

Im Dienste und bei Korpsversammlungen haben die Mitglieder in Uniform zu erscheinen, falls nicht der Hauptmann das erscheinen in Zivilkleidung ausdrücklich gestattet hat. Außer Dienst darf die Uniform nur auf besondere Anordnung des Hauptmanns oder mit dessen vorher einzuholender Erlaubnis angelegt und getragen werden, spätestens eine halbe Stunde nach Beendigung einer Uebung oder nach Entlassung der Mannschaft nach beendeten Schadenfeuer ist die Uniform wenn zwingende Umstände nicht entgegenstehen, abzulegen. Werden die Ausrüstungsgegenstände oder die Uniformen im Dienste verletzt, so ist dies gleich nach Beendigung des Dienstes dem betreffenden Zugführer zu melden.

Mitglieder, welche, ohne dazu von der Korpsversammlung oder dem Kommando erwählt zu sein, auswärtige freiwillige Feuerwehren oder Feuerwehrtage in Uniform oder mit persönlicher Ausrüstung besuchen wollen, dürfen dazu einen Erlaubnis des Hauptmanns.

Mitglieder, welche genötigt sind, bei einer Uebung, beim Schadenfeuer oder in einer Korpsversammlung zu fehlen oder welche bei solchen Veranlassungen verspätet erschienen sind, haben sich deswegen innerhalb von 48 Stunden beim Adjutanten schriftlich oder mündlich zu entschuldigen. (Vergl. § 16)

Mitglieder, welche ihren Wohnort auf längere Zeit, mindestens 8 Tage, verlassen wollen, haben ihren nächsten Vorgesetzten davon Anzeige zu machen. Mitglieder, welche ihrer Militärpflicht genügen, sind als beurlaubt anzusehen. Die näheren Bestimmungen über das Verhalten der Mitglieder im Dienste sind in der Dienstanweisung aufzuführen.

 

Die Ausrüstung der freiwilligen Feuerwehr wird von der Gemeinde Borkum beschafft. Sie besteht aus der freiwilligen Feuerwehr zur Bedienung übergebenen Spritzen nebst Zubehör, den derselben übergebenen Leitern und sonstigen Steiger- und Rettungsgeräten, sowie den Ausrüstungsgegenständen für die Führer und die Mannschaft.

Die Geräte und Ausrüstungsgegenstände dürfen von der freiwilligen Feuerwehr nur im Feuerwehrdienste verwendet werden und sind pfleglich zu behandeln. Die der Mannschaft zur persönlichen Benutzung überwiesenen Ausrüstungsgegenstände dürfen von derselben ebenfalls nur im Feuerwehrdienste benutzt werden und sind reinlich zu halten.

Beschädigungen an Geräten und Ausrüstungsgegenständen müssen stets sofort beseitigt werden.

Die Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr tragen im Dienste Uniform und die allgemeinen vorgeschriebenen Abzeichen. (§ 6 Abf. 3 der Polizeiverordnung.)

Geräte und Ausrüstungsgegenstände, welche das Korps aus den Mitteln der Korpskasse beschafft, oder welche es durch Schenkung erwirbt, sind und bleiben Eigentum der freiwilligen Feuerwehr, welche auch für deren Unterhaltung zu sorgen hat.

Die sämtlichen der freiwilligen Feuerwehr übergebenen Geräte und Ausrüstungsgegenstände, namentlich die Rettungsgeräte, sind im Jahre mehrmals, mindestens je einmal im Frühling und Herbst, sowie außerdem nach jedem Brande hinsichtlich ihrer Brauchbarkeit und Unversehrtheit genau zu besichtigen, insbesondere müssen die Spritzen probiert werden. (§ 13 a. a. D.)

 

Um die Ausbildung für den Feuerwehrdienst zu halten, sind sowohl Abteilungs- wie Korpsübungen abzuhalten.

Jährlich sind mindestens 8 Uebungen abzuhalten.

Mindestens eine Korbsübung soll im Herbst nach Sonnenuntergang vorgenommen werden.

Die in der freiwilligen Feuerwehr einzuführende Übungsvorschrift bestimmt das Kommando.

Der Stabshornist hat dafür zu sorgen, dass die ihm unterstellten Signalbläser die Signale richtig blasen können.

Zu den Uebungen sind Mitglieder durch Ansagen drei tage vorher zu beordern. Eine Alarmierung zum Zwecke einer Uebung darf nur mit Genehmigung der Ortspolizei erfolgen. Für solche Alarmierung kann ein besonders Alarmsignal bestimmt werden.

 

Die Mitglieder sind verpflichtet, sich bei aufgehendem Schadenfeuer sofort in Uniform, versehen mit den ihnen überlieferten Ausrüstungsgegenständen nach dem Gerätehause zu begeben, sofern nicht für einzelne derselben eine andere Bestimmung vom Hauptmann bereits im voraus getroffen sein sollte.

Von dieser Verpflichtung sind ausgenommen alle durch Krankheit oder Abwesenheit vom Wohnorte am Erscheinen behinderten und diejenigen Mitglieder, welche in der Nähe der Brandstätte wohnen, doch bleiben sie verpflichtet, die Behinderung dem Kommando nachzuweisen.

Wegen des Transportes der‚ Geräte nach dem Brandplatze ist das Erforderliche in der Dienstanweisung vorzuschreiben.

Die vorläufige Leitung der Korps auf dem Brandplatze hat jedes Mal der zuerst ankommende Führer nach seinem Range. Sobald ein höhergestellter Führer eintrifft, hat sich der bisherige Leiter bei demselben zu melden und über das bisher Ungeordnete Bericht zu erstatten.

Den Anordnungen des amtlichen Leiters des Löschgeschäfts hat der betreffende Führer der freiwilligen Feuerwehr unbedingt Folge zu leisten. (§§ 19 und 20 der Polizeiverordnung.)

Die freiwillige Feuerwehr ist verpflichtet, ihre Tätigkeit auf dem Brandplatze so lange fortzusetzen, bzw. auf dem Brandplatze so lange zur Verfügung zu stehen, bis ihre Entlassung verfügt ist. (§ 22 a. a. D.)

Der technische Leiter des Löschgeschäfts wird seine Befehle nur dem Hauptmann der freiwilligen Feuerwehr oder in dessen Abwesenheit dem jeweiligen dem zeitweiligen Vertreter desselben, nicht den einzelnen Mitgliedern, erteilen. (§ 21 a. a. D.)

 

Es besteht eine Korpskasse, in welche alle der freiwilligen Feuerwehr zufließenden Beträge an Spritzenprämien, Strafgeldern, Schenkungen und sonstigen Einnahmen sowie die Beiträge der Wehrfreunde fließen. Dieselbe wird von dem Adjutanten verwaltet.

Alljährlich in der regelmäßigen Korpsversammlung im Herbst ist die Jahresrechnung der Korpskasse vorzulegen. Zu deren Prüfung erwählt das Kommando drei Mitglieder, welche nicht dem Kommando angehören, als Revisions-Kommission. Die Decharge des Adjutanten erteilt die Korpsversammlung nach stattgehabter Revision der Rechnung auf Antrag der Revisions-Kommission.

Die Wehrmänner zahlen zur Korpskasse jährlich 1 Mk. Jahresbeitrag.

Die Wehrfreunde jährlich mindestens 2 Mk.

 

Wer ohne genügende Entschuldigung bei einer Uebung fehlt, zahlt 50 Pfg. bei einem Alarm 1 Mk.

Fühlt sich ein Kamerad durch diese Strafsetzung ungerecht bestraft, steht ihm die Berufung an das Kommando zu. Letztere entscheidet endgültig über Triftigkeit seiner Gründe.

Wer zweimal hinter einander ohne genügende Entschuldigung beim Dienste fehlt wird ausgeschlossen mit der Beschränkung, dass derselbe durch den Adjutanten aufgefordert wird, innerhalb 8 Tage eine etwa noch vorhandene Entschuldigung vorzubringen. Ueber die Anerkennung derselben entscheidet die nächste Kommandositzung.

Ebenso liegt in den Händen des Kommandos die Aburteilung über Dienstvergehen der Mitglieder gegen die Bestimmungen dieser Statuten, der Dienstanweisung, der Übungsvorschriften und über häufiges Fehlen, auch insofern nicht gegen Absatz 2 dieses Paragraphen verstoßen ist.

Das Kommando ist befugt:

1. Verweise zu erteilen, eventuell mit der Verschärfung, daß dieselben vor versammelten Korps verlesen werden sollen.

2. Weitere Geldstrafen zu verfügen.

3. Den Ausschluss aus der freiwilligen Feuerwehr gegen die Angeschuldigten zu beschließen. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit.

 

Über Abänderung dieser Statuten und der Dienstanweisung beschließt das Kommando mit einer Mehrheit von zwei Dritteilen der Stimmen. Falls die erste Versammlung nach der Ansicht des Hauptmanns nicht zahlreich genug besucht ist, beruft dieser eine zweite außerordentliche Versammlung zur nochmaligen Beschlussfassung, welche dann endgültig mit einer Mehrheit von zwei Dritteilen der Stimmen entscheidet.

Die Statuten sowie alle Abänderungen derselben bedürfen der Bestätigung der Ortspolizeibehörde. (§5 der Polizeiverordnung.)

 

Ist die Mitgliederzahl der freiwilligen Feuerwehr bis auf 20 herabgesunken, so soll auf etwaigen Antrag in einer Korbsversammlung durch einfache Stimmenmehrheit das Fortbestehen oder die Auflösung der Wehr festgestellt werden.

Wird ein solcher Beschluss gefasst, so hat der Hauptmann davon der Ortspolizeibehörde sofort schriftliche Anzeige zu machen, der Beschluss tritt aber erst nach Ablauf von sechs Monaten nach erstatteter Anzeige in Kraft. (§ 6, Absatz 5 der Polizeiverordnung.)

Das Vermögen der freiwilligen Feuerwehr fällt im Falle der Auflösung der Gemeinde Borkum zu, welche dasselbe einer später wieder zu errichtenden freiwilligen Feuerwehr zurückzugeben hat.

 

Die Statuten treten mit dem 01. April 1902 in Kraft. Mit demselben Zeitpunkte werden die bisherigen Satzungen der unter der Bezeichnung „Grundsätze der freiwilligen Feuerwehr zu Borkum“, seit dem 23. November 1890 bestehenden freiwilligen Feuerwehr, einschließlich der auf Grund derselben erlassenen Dienstanweisung aufgehoben.

So beschlossen Borkum, den 14. Dezember 1901 in der Generalversammlung.

 

Georg Köhler, Hauptmann. F. Oetken, Hauptmann-Unmann, Wilh. Bakker, Adjutant. E. Eltze, Oberspritzenmeister. Dr. Kok, Leiter des Musikkorps. Ferdinands, Obersteiger. H. Osterhaus, Zugführer. H. Faß, Hydrantenführer oder Zugführer. Jan Kieviet, Zugführer. B. Zimmermann, Zugführer. D. Akkermann, Leiterführer.

 

Borkum, den 01. April 1903.

Der landrätliche Hülfsbeamte Bannier. L. S.

Quellennachweis: Erarbeitet durch Schönbeck-Borkum | Statuten fuer die freiwillige Feuerwehr Borkum 1903 | Mf-Genehmigung Peter Hillig Stadtbrandmeister

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