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Böskupp van Börkum

Borkumer Verordnung

vom 24. Juli 1651
Borkum

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„ Wir Enno Ludwig Graf und Herr zu Ostfriesland etc. Fügen hiermit allen Unseren Untertanen, so auf unserem Eilande Borkum wohnen, zu wissen, waßsmaßsen unser Voigt daselbst, der mannhafte, unser Lieber, Getreuer Nikolaus Schlevoigt klagend zu erkennen gegeben, wie daß einige Hausleute frevelntlich unterstehen sollen, Unserm Voigte allerhand Widerwärtigkeiten und Ungehorsam zu erweisen. Wann Wir aber solches ganz ungnädig und mißfällig verstanden, so haben Wir zuvorderst und fürs erste bis auf Unsere fernere und weitere Verordnung nachfolgende Punkte und Artikel aufsetzen lassen wollen, damit ein Jeder insonderheit sich darnach gehorsamlich zu richten und vor Schaden zu hüten haben möge.

Erstlich soll keiner der Eiländer oder Einwohner, er sei, wer er wolle, jung oder alt, wie auch keine ihrer weiber gelüsten lassen, auf das Eiland oder die Dünen mit Stöcken oder Kusen (Kolben) auszugehen und die Kanine und Bergentsteiner auszugraben, viel weniger die Kanine zu fangen oder mit Büchsen auszugehen oder abzuschießsen.

Zum 2. soll sich Keiner unterstehen, den Strand zu visitiren und das allergeringste davon ohne Consens des Voigts abzuholen

Zum 3. imgleichen soll sich auch Keiner von dem Eiland als (!) Unseren Untertanen unterfangen, Wein, Bier, Brantwein, item Salz, Essig, Seife und dergleichen, wie das immer mag Namen haben, zu schenken und zu Kauf zu haben oder damit zu hantieren, sintemalen Solches besagtem unserem Voigt allein (wie gebräuchlich gewesen) frei und zustehen soll.

Zum 4. soll Keiner sich unterfangen, einige Soden (Rasenstücke) auszugraben oder Helmer abzumähen.

Zum 5. soll der Voigt die zerbrochenen und angeschlagenen Bracken (Wracke), wie vor diesem üblich gewesen, zu genießsen haben.

Zum 6. soll gemeldeter Unser Voigt seinem Eid und Pflichten gemäßs auf Unserem Eiland Inspektion und gute, sorgfältige Aufsicht haben, daßs alles zu Unserem Nutzen und Besten gerichtet werden möge.

Zum 7. sollen die Untertanen auf Unserem Eiland diesem Unseren bestallten Voigt gebührlich respectiren und seinem Commando und billigmäßsigen Anordnungen laut seiner Bestallung nachkommen, befehlen darauf allen und jedem Unseren Eiländern sammt und sonders und einem Jeglichen insonderheit, daßs sie und Artikeln gehorsamlich nachsetzen oder gewätig sein sollen, daßs der mutwillige Uebertreter ein jeglicher mit 50 Goldgulden und schweren Gefängnis gestraft werden soll. Das meinen Wir zu richten und vor Schaden zu hüten. Gegeben auf Unserem Hause Aurich unter Unser eigenhändigen Subscription und aufgedrucktem Insiegel den 24. Juli 1651.

(L. S.) gez. Enno Ludwig.“

Quellennachweis: Erarbeitet durch Schönbeck-Borkum | Herquet - Die Insel Borkum | S.19

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