Börkum hett Tied för di | Breite 53´33´N | Länge 6´45´E

Böskupp van Börkum

Borkumer Rolle oder Ordnung

Borkum

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Wie hochnöthig und sehr nützlich in allen menschlichen Handlungen, sonderlich in Kirchenspielen oder Communen, die gute Ordnung sey, woran sich die Einwohner zu richten haben, beweist die Tägliche Erfahrung unwiedersprechlich. Wenn und zwar, gleich in allen anderen Kirchenspielen dieses fürstlichen Amtes Greetsyhl, das darunter gehörige Eiland Borkum, auch von Alters her eine gute richtige Ordnung oder Rolle gehabt hat, welche aber abhanden gekommen derowegen die Gemeinde besagten Eilandes Borkum vor einigen Jahren um Restitution oder Renovierung der Rolle bey damaligen hochfürstlichen Beamten emsig gebeten und angehalten, auch erhalten hat, daß im Jahre 1666, im März, der derzeit von ihrer hochfürstlichen Durchlaucht bestellte Drost und der Amtmann des Hauses und Amtes Greetsyhl im Namen ihrer hochfürstlichen Durchlaucht auf erhaltene genugsame Nachricht wegen der Einwohner auf Borkum alten Gebrauchs und sättiger Gewohnheit nach gebührend eingezogener eidlicher Kundschaft aller die Sachen betreffenden Umstände und Gelegenheiten, nachfolgende Ordnung in der Rolle, wornach sich Vogt und Aufkündiger, wie auch Gemeinde auf Borkum, sammt und sonders richten und regulieren, dem Vogt u.s.w. ertheilt und publiciren laßen.

Wenn aber besagte Rolle Ordonanz bisher solchergestalt nicht wie sich gebühret, in Specie von dem Vogt auf Borkum, beobachtet worden, derowegen dann die Einwohner daselbst um gnädigste Confirmation und Bestättigung derselben bey Ihrer hochfürstlichen Durchlaucht, der durchlauchtigsten Fürsten und Frau, Christina Charlotte, verwittwete Fürstinn zu Ostfriesland, geborener Herzogin zu Würtenberg und der Gräfin zu Mömpelgard, Freu zu Heidenheim, Esens, Stedesdorf und Wittmund, Vormünderin u.s.w. unserer allseits gnädigsten Fürstinn und Frau in Untherthänigkeit angesucht, auch auf allerseits Pateyen Haus-Canzeley gehaltener mündlicher Confrontation, und dabey auch sonst hireinde, eongezogenen, genugsamen Bericht und Gegenbericht erhalten haben, daß besagte Rolle und Ordnung bey besagter hochf. Hauscanzelei in allen Theilen nicht allein gnädigst confirmirt, sondern auch Namens hochgeldete Ihrer Hochfürstlichen Durchlaucht autorio nomine des durchlauchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Christian Eberhard, Fürsten und Herrn zu Ostfriesland, Herrn zu Esens, Stedesdorf und Wittmund unsers gnädigsten Fürsten und Herrn, Dewegen an Uns, dero jetziger Zeit bestallten Drost und Amtsmann des Hauses und Amtes Greetsyhl, ein gnädiges Referigt abgegangen, kraft und Inhalt deßen wir besagte Rolle und Ordonanz unterhalten, beßere Polizey erneuern, und selbige mit unserer Unterschrift auf der Insel Borkum publiciren laßen sollen. Dem´zu gebührender Folge haben wir dann diese erneuerte Rolle und Ordonanz verfertigt haben, verordnen demnach und befehlen, Namens Ihrer hochfürstlichen Durchlaucht, jedoch ihro Hoheiten und Gerechtigkeiten auch anderwärtiger gnädigster Verordnungen in Bebnädigstenfällen auf alle Wege und jedesmal vorbehältlich, auch ansonsten jermännlicher Rechte inpräjudicirlich:

  1. Das der Vogt auf Borkum die Gemeinde und Einen jeden zu Observanz dieser Rolle ermahnen und weißlich anhalten soll, auch selbst, soviel ihn und die Seinigen betrifft, dawider weder directe noch indirecte nichts vornehmen noch handeln, inspeci auf Conservanz der Dünen, Deiche, Balgen oder Anfahr-Güter Achtung haben, die mutwilligen Verbrecher an hiesige Amtsgericht ohne Connivenz angeben, zur Rettung der schiffbrüchigen Leuten und Güter die Unterthanen zeitig und mit Ernst antreiben, und selbst, soviel möglich, Alles Beaufsichtigen, die gestrandeten und geborgenen Güter genau auffahren laßen, und in gute Verwahrung nehmen soll.
  2. Soll der Vogt nicht vor sich selbst oder allein, sondern mit Zuziehung und in Gegenwart des Pastors oder zweyer oder dreyer Einwohner die gestrandeten Kisten und Faßer eröffnen laßen, und die verschloßenen Güter specifisch desegniren, auch über die Geborgenen Güter alter Gewohnheit nsch schriftliches Inventarium oder Verzeichniß aufmachen, und an Uns, Ihrer Hochf. Durchlaucht Beamte, anhero unverzüglich einsenden, auch wenn naße Waaren, als Wein, Brantwein, u.s.w in Fäßern enthalten sind, die während der Auffahrung leck geworden sind, selbige Fäßer in gemeldeter Leute Gegenwart pegeln, und also verzeichnen, damit die Kaufleute sich desto weniger zu beschweren haben mögen.
  3. Es soll der Vogt die Kanninchen-Jagd bestmöglich conserviren, und zu dem Ende ohne einen Spezialbefehl vor Sankt Jakobi und nach Lichtmesse alter Gewohnheit nach der Kaninchenfang nicht stattfinden, damit die Vermehrung der Kaninchen nicht verhindert werde. Mit den Fritten nicht jagen, auch soll der Vogt, wenn er oder auf Befehl die Seinigen jagen, den Auskündiger allemal dabey gebrauchen, dem selbigen alter Gewohnheit nach für seine Arbeit nach Verhältniß des Fanges bezahlen oder zweck Koppel Kaninchen geben. Uebrigens soll auch der Auskündiger in herrschaftlichen Geschäften und zu des Eylandes Bestem des Vogtes Befehlen gehorchen und fleißig nachkommen, Alles bey fürstlicher, höchster Ungnade und arbiträrer Strafe.
  4. Die ganze Gemeinde auf Borkum und ein jeder Einwohner sollen Namens und von wegen Ihrer Hochfürstlichen durchlaucht als hoher Landes Obrigkeit dem Vogt in allen vorfallenden billigen Dingen bey Strafen Jeglicher zehn Gutegroschen, mit gebührenden Respect gehorsamst Folge leisten, auch sollen die Gemeinde Glieder ihres Pastors und Seelsorgers christlicher Ermahnung und Strafen mit geziemender Reverenz und Liebe sich untergeben. Sie sollen das unnötigen Strandlaufens, wie auch, die Kaninchen heimlich zu fangen und nachzustellen, gänzlich sich enthalten, bey Strafe fon zehn Gutsgr. Für jeden, der darauf betreten wird, und Vermeidung hoher arbiträrer Strafe.
    Im Gleichen sollen die Einwohner mit äußersten Fleiß Menschen und Güter auf bestmögliche Weise retten, versegelte und unkundige Schiffe einlootzen, und sich bey Bedingung des Lotzen-Lohnes bescheidentlich betragen. In Speci soll die Gemeinde und ein jeder, Vogt Pastor und Auskündiger, keiner ausgenommen, alter Gewohnheit nach aus jedem Hause eine Person, zur Zeit die Deichrichter die Deiche zu machen anordnen, Selbige willfährig repariren, und der Strafe des Ausbleibenen jedesmal ein GGr. Diese Geldstrafe soll der Gemeinde-Caße anheim fallen. Sie sollen, was zur Conservation der Dünen mit Flacken setzen und Helmpflanzen ihnen anbefohlen wird, altem Herkommen gemäß verrichten, des Helmmähens ohne speciale Erlaubniß nicht enthalten, in Grabung des Sandes und Stechung der Soden nach Anweisung des Vogtes solches Maaß halten, daß daraus dem Lande kein Nachteil geschieht, alles bey Vermeidung fürstlicher Ungnade und arbiträrer Strafe.
  5. Wegen deßen, was von gestrandeten Gütern, imgleichen bedungenen Lootzengeld, nach Rechte oder alter Gewohnheit den Eiländern an Berggeld oder sonsen competirt, damit soll es, Eines jeden Antheil anbelanget, folgender Gestalt alter Gewohnheit nach gleich wieder Eylander deputirte solches im Gerichte eidlich bestärket, zwischen dem Vogt und der Gemeinde und unter der Gemeinde gehalten werden.
  6. Was auf den Riffen und außerhalb der Riffe geborgen wird, davon hat der schiffer welcher mit seinem Schiffe das Gut berget, für sein Schiff zwey Parten, und für seine Person ein Part, mithin zusammen drei Parten. Ist nun jemand mit auf dem Schiff, der mit bergen hilft, der hat für seine Person ein Part. Was aber binnen den Riffen, das ist, auf der Ems und auf den Watten – Ransel – geborgen wird, davonhat das bergende Schiff einen Theil, und der Schiffer, dem das Schiff zugehöret, noch ein Theil für seine Person, auch alle diejenigen, die bergen helfen, und keine Jungens sind, sondern Hausväter, einen Theil. Die aber zu Hause bleiben, haben hier keinen Part, ausgenommen der Vogt, der Pastor und die Witwen. Uebrigens ist zu bemerken, wenn der Vogt mit seinem Wagen die geborgenen Güter nach Hause fahren hilft, alsdann hat er vier Theile. Wenn aber der Vogt nicht mit dem Wagen fährt, alsdann hat er nur drei Theile. Jeder Altbauer hat, wenn er mit seinem Wagen auffahren hilft, zwei Parten, sonst nur ein Part.[x] Was an dem Fußstrand ankommt, das ist, was nicht mit Schiffen geborgen wird, sondern von selbst an den Strand kommt, nämlich von Kaufmanns-Gütern, davon hat der Vogt vier Theile, und der Pastor zwei Theile, und ein jeder Haudvater oder Hausmutter, er sei ein Altbauer oder Neubauer, in gleichen eine unvermögende Wittwe, die durch einen Knecht auffahren hilft, der hat auch einen Theil, welches jedoch so zu verstehen ist: wenn ein Hausvater ein oder mehrere große Söhne hat, die ihm arbeiten helfen, so hat er doch nicht mehr als einen Theil.
  7. Das Lootzen findet Anwendung, wenn ein Schiff unkündig ist, und noch in freier Fahrt auf dem Strom ist, ein sjau fliegen läßt oder ein Geschütz löset, und also damit einen Lootzen fördert, der es an seinen Bestimmungs-Ort bringen soll.
    Alle diejenigen, die sich gerade an dem Strand befindet und den Sjau ansichtig werden, thun sich beysammen, und vereinbaren sich darüber, wer von ihnen hinfahren soll. Wer es für den geringsten Preis thun will, der Fahrt hin. Das über des accordirten Preis bedungende Lootzengeld kommt der ganzen Companie zu Gute, die den Accord beschlossen, welches so zu verstehen, daß ein Schiffer, deßen Sohn oder Söhne bei der Abschließung des Accords zugegen waren, dennoch nicht mehr als einen Part, fordern kann.
    Wenn der Vogt und Pastor nicht mit zugegen sind haben sie auch keinen Theil am Lootzengelde, nämlich wenn es ihnen angesagt ist, und sie nicht mitfahren wollen. Ist es ihnen aber nicht angesagt, und die Eyländer das Schiff von dem Thurm sehen; so haben sie ihren Antheil an dem Lootzengelde. Obige ist nur von solchen Fällen zu verstehen, wenn eine Person auf das fremde Schiff übergehet und selbiges lootzet, das ist: an den Bestimmungs-Ort bringet. Wenn aber mit ganzen Schiffe gelootzet werden muß, das heißt: wenn das Lootzschiff mitfahren muß, um den Sjauer zu helfen: so muß durch das Los entschieden werden, welches der Schiffe fahren soll, imgleiche welche Personen fahren müssen. Das lootzende Schiff soll haben zwey Parten für das Schiff, und ein Part für den Schiffer mithin zusammen drei Parten, es sey auf den Riffen oder der Ranzel, das ist: binnen Juist und Borkum.
    Wenn aber das sjauende Schiff befunden wird, nicht mehr in freier Fahrt auf dem Strom begriffen zu seyn, sondern irgendwo fest zu sitzen, und leck zu seyn, welches der Vogt alsdann untersuchen muß, ob nämlich das Schiff in die Hände der Hohen Landes-Obrigkeit verfallen sey, oder nicht: so kann vom Lootzgelde nicht die Rede seyn, sondern das Bergrecht und Berggeld tritt ein und findet statt, und muß es mit den Parten gehalten werden, wie in Nr. 6 angedeutet worden, hinsichtlich der Güter, die außerhalb oder innerhalb der Riffe geborgen werden.
  8. Wracke sind lecke, verlassene, leere und festsitzende Schiffe, die nicht angebracht werden können, imgleichen gestrandete Stücke von Schiffen, worunter auch gerechnet werden: angespülte Masten, Rahen, Stangen, Steuerruder, Schwerdter, Schalouppen und Boote, Lastbalken und Höfdtplanken oder Höfdtpfähle, mit einem Worte alles Rundholz, und was dazu gerechnet wird, weil dieses Alles alter Gewohnheit nach, wie auch die Borkumer Abgefertigten mit leiblichen Eide beteuert haben, von jeher der Gemeinde auf Borkum anheimgefallen ist, und unter ihnen Nachproportionen des Antheils eines Jeden getheilt, oder auch zum gemeinen Gebrauch verwendet zu werden pflegte. Man läßt es jedoch, sowie hinsichtlich uns, Ihrer Hochf. Durchlaucht bestallten Drostes und Amtmanns in diesen und vorigen Punkten bey den uns alter Gewohnheit nach kompetierenden Antheil, als auch hinsichtlich des Vogtes bey Demselbigen gleichfalls dem alten Herkommen nach zuzulegenden und gebührenden vier Parteien künftigen auch bewenden, wie es den solchergestalt hinfüro unverbrüchlich und unweigerlich soll gehalten werden, bey Vermeidung arbiträrer Strafe und fürstlicher Ungnade.
  9. Schließlich wird hiermit verordnet, daß zur Nachricht und beßeren Observanz, diese Rolle, von der zwey gleichlautende Abschriften verfertigt worden sind, von welchem Eine dem Vogt, die andere aber der Gemeinde auf Borkum zugestell worden ist alls Jahr, auf dem ersten Sonntag nach Martini von dem Pastor öffentlich von der Kanzel publicirt und öffentlich vorgelesen werden soll. Urkundlich haben, auf specialen fürstliche gnäd. Befehl und in deren Namen Wir, dero jetziger bestallter Drost und Amtmann des Hauses und Amtes Greetsyhl, diese Rolle und Ordonnanz, jedoch unter ausdrücklichem Vorbehalt im gegebenen Falle zu jeder Zeit und auf alle Weise, nach Befinden und Beschaffenheit der Umstände, dieselbe zu vermehren, zu vermindern, abzuändern, zu verbeßern, auch sonst aller hochfürstlicher Hoheiten und Gerechtigkeiten, und jedermänniglicher Rechts in propädirlich eigenhändig unterschrieben und mit Unterdrückung unserer Petschaften bekräftigt.

     

    Sygnatum Greetsyhl, den 14. November 1682. (Untenstand)
    A. Humme von Manderstawer. Drost.
    Seb. Freytag, Amtmann m. m. p. p.

Borkumer Rolle oder Ordnung

Borkum

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Wir von Gnaden, Georg Albrecht, Fürsten von Ostfriesland Herr zu Esens, Stedesdorf und Wittmund, fügen hiermit allen unseren Einwohnern und Unterthanen auf unserer Insel Borkum gnädigst zu wissen.

Nachdem unsere Vorfahren in der Regierung in vorige Zeiten nach und nach gewisse Verordnung, wie es auf unserem Eylande Borkum in einem und anderem Stücke gehalten werden soll, publicirt haben; und wir nöthig gefunden haben, daß solche Verordnung erneuert, und jetzt zu jedermanns Nachricht wieder publicirt werde: so haben wir dieselbigen in folgenden Punkten ergehen laßen, und wollen, daß selbige von Allen und Jeden genau beobachtet werden soll.

  1. Erstens setzen, verordnen und wollen wir, daß alle Einwohner des Eylandes Borkum dem Pastor, Vogt und Auskundiger in allen billigen Sachen, die ihres Amtes sind, oder von Uns und unsere angestellten Droste und Amtmann des Hauses Greetsyhl ihnen anbefohlen werden mögen, gebührlich respectiren und Gehör geben sollen, bey Vermeidung unserer höchsten Ungnade und ernstlicher Strafe.
  2. Gemeinde- oder commune-Sachen und Werte anbelangend, sollen sie sämtlichen Bauern dem Pastor, Vogt und Auskundiger nicht beschweren, sondern sollen dieselbigen davon ganz befreyet seyn.
  3. Es soll sich Niemand auf unserm Eylande häuslich niederlaßen, er könne denn den gebührlichen Schein seines Wohlverhaltens vorzeigen. Wenn aber Fremde, unbekannte und verdächtige Leute hierwider handeln würden: so sollen der Vogt und Auskundiger Selbige abweisen, oder im Weigerungs- Falle dieselbigen gefänglich einziehen, darüber Bericht erstatten, und unsere fernere Verordnung gewärtigen.
  4. Es soll sich Niemand auf unserm Eylande häuslich niederlaßen, er könne denn den gebührlichen Schein seines Wohlverhaltens vorzeigen. Wenn aber Fremde, unbekannte und verdächtige Leute hierwider handeln würden: so sollen der Vogt und Auskundiger Selbige abweisen, oder im Weigerungs- Falle dieselbigen gefänglich einziehen, darüber Bericht erstatten, und unsere fernere Verordnung gewärtigen.
  5. Es soll auch Niemand, er sey Einwohner des Eylandes Borkum oder Fremder, sich unterstehen, mit geladenen röhren auf unsrem Eylande herumzugehen, um Eins oder anderes damit zu schießen, bey Verlust des Rohres uns unserer höchsten Ungnade oder arbiträrer strafe, worauf Vogt und Auskündiger fleißig Aufsicht haben sollen.
  6. Diejenigen, welche Schiffe haben und führen, sollen nicht mehr als einen Altbauern-Theil nach alter Gewohnheit aus den gestrandeten Gütern, soviel ihnen davon zu ihrem Antheil gebühret, dafür empfangen und genießen.
  7. Diejenigen, welche Wagen haben und das Gut auffahren, sollen dafür auch einen Part oder Theil zu genießen haben.
  8. Es soll in ein Haus nicht mehr als ein Part gehen, es wäre denn, daß zwey Familien in Einem Hause wohnten, in solchen Fall soll jede Familie ihren Theil zu genießen haben.
  9. Alle Einwohner auf Borkum sollen in den Gütern das am Fußstrande der Insel stranden, gleich seyn, und Ein jeder soll gleich so viel empfangen, besonders die Kirche poena 10 Goldgulden.
  10. Wenn Schiffe stranden, sollen alle Einwohner, die zu selbiger Zeit einheimisch und zu Hause sind, sobald ihnen solches vom Vogt und Auskündiger angemeldet wird, schuldig ungehalten seyn, Kaufmanns-Güter zu bergen, und sich davon auf keiner Weise hindern oder abhalten laßen, poena 20 Goldgulden.
  11. Es sollen aber die Einwohner auf Borkum, die Schiff führen, sich nicht erkühnen oder gelüsten lassen, einige Kaufmanns-Güter, sie seyn klein oder gr0ß, aus den gebliebenen Schiffen einzuladen, es sey denn, daß solche Güter zuvor richtig verzeichnet, und ihnen von dem Vogt, oder dessen Abwesenheit von dem Auskündiger, solches zu thun anbefohlen worden ist, poena 20 Goldgulden, oder unserer arbiträrer peinlicher Strafe.
  12. Auch soll Niemand einige gestrandete Güter, wie die immer Namen haben mögen, zu unterschlagen, oder heimlich wegbringen und zu seinem Nutzen verwenden, sondern dieselbige zu jeder Zeit richtig angeben, verzeichnen laßen, und redlich dabey handeln, poena eines jeden 20 Goldgulden oder unser arbiträrer peinlicher Strafe.
  13. Alle Einwohner, auch die Neubauern, sollen sich der Ordnung nach in allen Punkten nach wie vor fleißig und breitwillig bezeigen, sowohl mit Wagenfrachten als mit Sjau die Güter zu salviren, und davon nicht ablaßen, bis Alles nach Recht und Möglichkeit in Salvo gebracht worden ist poena Eines jeden 5 Goldgulden.
  14. Der Vogt und der Auskündiger sollen von Anfang bis Ende bey der Bergung verbleiben, gute Ordnung halten und mit allen Fleiß zusehen, daß alle geborgenen und von ihnen specifisch verzeichneten Gütern wohl verwahret, an dem dazu verorneten Ort und nirgends anders gebracht wird.
  15. Zu dem Ende, und damit die Einwohner desto fleißig seyn mögen, soll hiermit und kraft dieses verboten seyn fremde Schiffer oder anderes fremden Volk zur Bergung, sowie zur Auf- und Abführung gestrandeter Güter zu gebrauchen, hingegen soll solches allein den Einwohnern der Insel gebühren es wäre denn, daß von Uns ein Anderes verordnet worden poena, bey Verlust des Vogts- und Auskündiger-Dienstes und sonst enbey einer arbitralen peinlichen Strafe.
  16. Wenn den bauern ihr Theil von den gestrandeten Gütern in Natura von Uns bewilligt werden möchte, so solle sie dieselbigen nicht eher an andere oder Fremde zu verkaufen berechtigt seyn, bevor sie uns denselben für einen beliebigen Preis zu kaufen angeboten und darüber Bescheid erhalten haben, poena Eines jeden 10 Goldgulden.
  17. Da auch früher eine feste Ordnung und Regel gestellt, wieviel Pferde, Kühe und Jungvieh ein jeder halten, und auch davon bezahlen soll, so laßen wir es dabey insofern bewenden daß diejenigen, welche mehr Pferde halten wollen, als ihnen der anno 1525 aufgerichteten Ordnung zugelaßen worden, entweder für jedes Pferd zwey Rthl. geben, oder aber dieselbig gänzlich abzuschaffen gehalten sein sollen.
  18. Alle Einwohner zu Borkum sollen dem alten Gebrauch und Herkommen gemäß ihre Kühe auf der Alten Melkstätte melken, und dahin sehen, daß die Dünen nicht zertreten sondern in Ehren gehalten werden, damit auch der Hirte die Kühe desto bequemer und füglicher weiden soll, poena 20 Ggld.

Quellennachweis: Erarbeitet durch Schönbeck-Borkum | Borkumer Rolle Ordnung 1682 und 1711

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